Mitarbeiter von Schmidtentsorgung sind auf die Geheimhaltung gemäß § 203 StGB verpflichtet (Foto: Schmidt + Kampshoff)

Externe Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ änderte sich bereits Ende 2017 der § 203 „Verletzung von Privatgeheimnissen“ des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser kommt zum Tragen, wenn Mediziner ihre Schweigepflicht verletzen. Durch die Neuregelung dürfen Ärzte Patientengeheimnisse nun nicht mehr nur gegenüber eigenen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken – soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist. Damit ist es eingeschränkt erlaubt, Patienteninformationen beispielsweise gegenüber externen Dienstleistern wie Entsorgungsunternehmen zu offenbaren. Diese wiederum machen sich jedoch strafbar, wenn sie die Geheimnisse unbefugt verbreiten. Weiterhin schreibt § 203 StGB neu vor, dass Praxen und Kliniken ihre externen Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten müssen. Kommt ein Arzt dem nicht nach und ein Dienstleister offenbart eines seiner Patientengeheimnisse, werden sowohl der Dienstleister als auch der Arzt zur Rechenschaft gezogen.

Angesichts dieser Neuregelungen möchten viele Praxen und Kliniken mit uns eine Verschwiegenheitsvereinbarung abschließen. Dem kommen wir als im Bereich Datenschutz besonders zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb selbstverständlich nach. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bereits seit vielen Jahren vertraglich auf das Datengeheimnis verpflichtet. Zu den für medizinische Einrichtungen relevanten Datenschutzbestimmungen führen wir regelmäßig Unterweisungen durch. Die Verpflichtung auf Vertraulichkeit und Geheimhaltung gemäß § 203 StGB ist bei allen Mitarbeitern obligatorisch. Das garantieren wir unseren Kunden in den Verträgen zur Auftragsverarbeitung – und geben ihnen damit die Sicherheit, dass ihre vertraulichen Daten bei uns von der Abholung über den Transport bis hin zur Sortierung und Vernichtung durchweg in sicheren Händen sind.

Angesichts immer größer werdender Datenmengen und der voranschreitenden Digitalisierung ist die Einbindung externer Dienstleister für Arztpraxen inzwischen unerlässlich geworden. Die übertragenen Aufgaben reichen von der externen Aktenarchivierung in Hochsicherheitsarchiven über IT-Dienstleistungen bis hin zur Entsorgung von Röntgenbildern und dazugehörigen Patientenakten. Vor der Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen war die Einbindung Dritter für den Arzt mit dem Risiko behaftet, strafrechtlich gegen die Schweigepflicht zu verstoßen. Mit der jetzigen Rechtslage wird dem heutigen Praxisalltag – und gleichzeitig auch der Wahrung von Patientengeheimnissen – endlich Rechnung getragen. Wir informieren daher umfassend zu § 203 StGB und legen allen medizinischen Einrichtungen entsprechende Belege vor, die sie zum Nachweis der datenschutzkonformen Entsorgung benötigen.

Wir von Schmidtentsorgung vernichten Röntgenfilme und alle anderen Datenträger in unserer eigenen Verwertungsanlage im nordrhein-westfälischen Rhede datenschutzgemäß nach DIN SPEC 66399-3 und ISO/IEC 21964. Speziell für die Datenträgervernichtung bieten wir einen rechtlich geprüften Vertrag zur Auftragsverarbeitung an, der neben dem Datengeheimnis auch die Vernichtung nach den Schutzklassen der DIN-Norm berücksichtigt.

Weiterführende Informationen zur datenschutzkonformen Röntgenfilmentsorgung finden Sie unter www.schmidtentsorgung.de und www.x-raycycling.de. Gern beraten wir Sie auch persönlich. Rufen Sie uns unter Telefon 0421 / 835 444 0 an.

Herzliche Grüße

Ihre Monica Calvo Moreno
Vertriebsleiterin von Schmidtentsorgung