Auch im Gesundheitswesen schreitet die Digitalisierung mit großen Schritten voran. Die elektronische Patientenakte (ePA) hält Einzug in Deutschlands Praxen und Krankenhäuser und soll Prozesse optimieren und vereinheitlichen. Ziel ist eine vernetzte Gesundheitsversorgung sowie einen gemeinsamen digitalen Standard für Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und alle im Gesundheitssystem Beteiligten zu etablieren.
Die ePA – nicht zu verwechseln mit der elektronischen Gesundheitskarte – stellt einen Meilenstein in der Modernisierung der Patientenversorgung dar. Mit der elektronischen Übermittlung von Patientendaten wird eine verbesserte Kommunikation über Diagnosen und Behandlungen angestrebt. Informationen, Dokumentationen, Befunde oder Therapiemaßnahmen sind dann zentral verfügbar und ein sicherer und schneller Austausch von Daten möglich. Dem Patienten obliegt grundsätzlich die Hoheit über seine elektronische Patientenakte, dass heißt er trifft die Entscheidung, wer darauf zugreifen darf.
Ab Januar 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die elektronische Patientenakte ihren Versicherten zur Verfügung zu stellen. In den sogenannten e-Akten befinden sich neben allgemeinen Informationen wie zum Beispiel Angaben zur Blutgruppe oder vorliegende Allergien auch Aufklärungs- bögen, Transfusionsnachweise, Laborblätter, Befundberichte, Röntgenbilder, vorläufige und endgültige Entlassungsbriefe. Bislang gibt es keine konkreten Rahmenbedingungen für die Einführung der elektronischen Patientenakte. Das ins Leben gerufene „Forum Elektronische Patientenakten“ (ePA-Forum) setzt sich mit dieser Thematik auseinander und hat zudem die bundesweite Koordination der verschie- denen Aktensysteme zum Ziel. Eine nachträgliche Digitalisierung analoger Röntgenbilder wird bereits von zahlreichen Arztpraxen genutzt, andere Kliniken sichern sich doppelt ab, digital und auf Papier.
Nach der Umstellung und Übermittlung sämtlicher Informationen zum Patienten und der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist, ist die Patientenakte in Papierform inklusive der Röntgenaufnahmen datenschutzkonform zu entsorgen. Entsorgung und Vernichtung der digitalisierten Bilder und Akten dürfen nur nach DIN erfolgen. Deshalb sollte der beauftragte Dienstleister unbedingt nach DIN 66399 zertifiziert sein. Gemäss Art. 28 DSGVO müssen Entsorger von Röntgenfilmen und Datenträgern darauf achten, dass ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag vorliegt.
Wir als Entsorgungsunternehmen agieren dementsprechend als Auftragsverarbeiter und erfüllen alle in den Artikeln 28 und 32 DSGVO genannten Anforderungen. Wir begleiten den digitalen Wandel im Gesundheitswesen – vor allem im Bereich Datenschutz klären wir unsere Kunden zur DIN und über die Datenschutzgrundverordnung auf. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb unterstützen wir Abfall- und Datenschutzbeauftragte natürlich auch bei Digitalisierungsprozessen. Denn genauso essentiell wie die sorgfältige Digitalisierung und die revisionssichere und gerichtsverwertbare Archivierung ist die häufig angeschlossene Vernichtung der Originaldokumente, Röntgenfilme und Datenträger.
Weiterführende Informationen zur Entsorgung von Röntgenfilmen und Patientenakten unter www. schmidtentsorgung.de.
Die Röntgenfilm-Box für bis zu 20 kg Röntgenbilder kann unter www.x-raycycling.de kostenfrei bestellt werden.
Es grüßt Sie
Ihre Monica Calvo Moreno
Vertriebsleiterin von Schmidtentsorgung